Zerstörerischer Initiativtext

Die No-Billag-Initiative fordert eine Änderung des bisherigen Artikels 93 (Radio und Fernsehen) der Bundesverfassung:

1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Absatz 1 bleibt unangetastet.

Kommentar: Das heisst, auch in Zukunft werden nicht die Kantone und Gemeinden für die elektronischen Medien zuständig sein.

2 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

Kommentar: Keine Medien hätten mehr den Auftrag, die Bevölkerung umfassend zu informieren.

3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

Dieser Absatz ist inhaltlich völlig neu.

Kommentar: Wie das umgesetzt würde, bleibt ein Mysterium, sagt das BAKOM (Bundesamt für Kommunikation). Sehr reiche Menschen oder Grosskonzerne könnten sich Radio- und Fernsehkonzessionen leisten – viele (auch nicht gebührenfinanzierte) Lokalsender könnten sich keine Konzessionen mehr leisten.

4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

Kommentar: Es gibt keinen Plan B. Medien, die nicht komplett über den freien Markt finanziert werden können, haben keine Chance auf irgendeine Förderung durch den Staat – auch nicht auf Kulturförderung, Minderheitenförderung oder Förderung von Menschen mit Behinderungen. Dem Staat ist jegliche Subventionierung verboten. Dringliche amtliche Mitteilungen müssten über Privatsender verbreitet werden – diese sind jedoch nicht verpflichtet, ihr Programm in der ganzen Schweiz auszustrahlen.

5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

Kommentar: Private Radios oder Fernsehsender dürfen Gebühren erheben. Der Bund hat keinen Einfluss darauf, welche Leistungen die privaten Sender für diese Gebühren leisten müssen. Ausserdem muss es keine unabhängige Beschwerdeinstanz mehr geben.

6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Dieser Absatz ist neu.

Kommentar: In Kriegszeiten müsste der Bund eine neue Radio- und Fernsehinfrastruktur komplett neu aufbauen.

 

Die Initiative fordert die sofortige Umsetzung bis spätestens am 1. Januar 2019. Konkret würde diese Verfassungsänderung bedeuten, dass diesen neun nicht-kommerziellen Radios, zwölf Lokalradios, dreizehn Lokalfernsehsender sowie sämtlichen Radio- und Fernsehkanälen der SRG die Anteile der Radio- und Fernsehgebühren gestrichen würden:

Diese Sender verpflichten sich Service Public zu leisten und der Schweizer Bevölkerung eine möglichst grosse Medienvielfalt zu bieten. Bei einem JA zur No-Billag-Initiative am 4. März 2018 müssten die meisten dieser Sender ihren Betrieb einstellen oder massiv einschränken. Der Service Public, also die Informationspflicht und Förderung der Kultur und Bildung, müsste kein Schweizer Medium mehr gewährleisten. Wer gegen fehlende Ausgewogenheit in der Berichterstattung kämpfen möchte, müsste einen teuren juristischen Weg auf sich nehmen, weil die Unabhängigen Beschwerdeinstanzen ebenfalls abgeschafft würden.

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